Erwägungen
Der Beschwerdeführer, ein Bundesangestellter, bezog für seinen Sohn, der im Juni 2009 die Matura abschloss und anschließend den Militärdienst absolvierte, bis August 2009 eine Ausbildungszulage. Am 24. Oktober 2009 beantragte er weitere Ausbildungszulagen für seinen Sohn, der von März 2010 bis März 2011 ein Praktikum absolvierte, bevor er eine Lehre als Tierpfleger begann. Die Eidgenössische Ausgleichskasse sprach dem Sohn ab März 2010 eine Ausbildungszulage zu, verneinte jedoch einen Anspruch für den Zeitraum September 2009 bis Februar 2010. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde des Vaters gegen diese Entscheidung ab.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Es führte aus, dass nach der Rechtsprechung und den Weisungen des Bundesamts für Sozialversicherungen eine Ausbildung in der Regel mit der Matura nicht abgeschlossen ist, sondern diese einen ersten Schritt auf dem Weg zu einem Hochschulstudium oder einer anderen Ausbildung darstellt. Wird nach der Matura keine Ausbildung im engeren Sinne, sondern zunächst ein Praktikum und…