Art. 1 FamZV
Ausbildungszulage
1 Ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage besteht für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne der Artikel 49bis und 49ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung absolvieren.
2 Als nachobligatorische Ausbildung gilt die Ausbildung, welche auf die obligatorische Schule folgt. Dauer und Ende der obligatorischen Schule richten sich nach den jeweiligen kantonalen Bestimmungen.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Feststellung des massgebenden Einkommens13 Zitierungen
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28 Zitierungen
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3Ausbildungsunterbruch4 Zitierungen
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4Begriff der Ausbildung im Sinne von Art. 49 bis AHVV0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Familienzulage (Ausbildungszulage)4 Zitierungen
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Familienzulage3 Zitierungen
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Familienzulage (Ausbildungszulage)2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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