Art. 1 FamZV

Ausbildungszulage

1 Ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage besteht für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne der Artikel 49bis und 49ter der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung absolvieren.
2 Als nachobligatorische Ausbildung gilt die Ausbildung, welche auf die obligatorische Schule folgt. Dauer und Ende der obligatorischen Schule richten sich nach den jeweiligen kantonalen Bestimmungen.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Feststellung des massgebenden Einkommens
    · 13.07.2016 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    · 16.07.2012 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Ausbildungsunterbruch
    · 06.07.2015 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Begriff der Ausbildung im Sinne von Art. 49 bis AHVV
    · 22.12.2016 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Familienzulage (Ausbildungszulage)
    · 17.04.2018 · 4 Zitierungen
  • Familienzulage
    · 11.12.2014 · 3 Zitierungen
  • Familienzulage (Ausbildungszulage)
    · 16.07.2012 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.