Erwägungen
Der Beschwerdeführer S. ist bei der Bundesverwaltung angestellt. Für seinen 1989 geborenen Sohn, der am 19. Juni 2009 die Matura abgeschlossen und anschließend die Rekrutenschule besucht hatte, bezog er eine Ausbildungszulage bis und mit August 2009. Am 24. Oktober 2009 ersuchte er um Ausbildungszulagen für seinen Sohn, der vom 8. März 2010 bis 31. März 2011 ein Praktikum absolvierte, um danach die Lehre als Tierpfleger zu beginnen.
Die Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK) sprach S. mit Verfügung vom 12. November 2010 für seinen Sohn ab dem 1. März 2010 eine Ausbildungszulage zu, verneinte jedoch einen Anspruch für die Zeit vom 1. September 2009 bis 28. Februar 2010. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2011 fest.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. S. führte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es sei ihm für seinen Sohn für die Zeit vom 1. September 2009 bis 28. Februar 2010 Ausbildungszulagen auszurichten.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass nach der Erlangung der Matura die Ausbildung in der Regel nicht abgeschlossen ist, sondern die Matura einen ersten Schritt auf dem Weg zu einem Hochschulstudium darstellt. Wird nach der Matura keine Hochschulausbildung, sondern eine Berufslehre aufgenommen, kann die Matura nur dann als erster Schritt einer kontinuierlichen Ausbildung betrachtet werden, wenn sie im Rahmen der weiteren Ausbildung eine gewisse Auswirkung findet, etwa im Sinne einer verkürzten Ausbildungsdauer oder als alternative Zulassungsvoraussetzung.
Im vorliegenden Fall unterschied sich die Lehre des Sohns des Beschwerdeführers…