Art. 25 AHVG
Waisenrente
1 Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisenrente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisenrenten.
2 Findelkinder haben Anspruch auf eine Waisenrente.
3 Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente.
4 Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise.
5 Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Kinderrente für volljährige Kinder66 Zitierungen
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2Anspruch auf Ausbildungszulagen60 Zitierungen
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3Anspruch auf Ausbildungszulagen60 Zitierungen
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458 Zitierungen
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5Kinderrente für volljährige Kinder43 Zitierungen
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638 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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45 Zitierungen01.04.2008 · 45 Zitierungen
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Invalidenversicherung19 Zitierungen
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19 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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