Sachverhalt

Die 1955 geborene Franziska Fahrländer bezog bis zum Abschluss ihrer Ausbildung als Gymnastiklehrerin (August 1978) eine einfache Waisenrente der AHV. Ab Dezember 1979 besuchte sie in Florenz einen Keramikkurs und verlangte für die Zeit des Kursbesuches wiederum die Gewährung der Waisenrente. Die Ausgleichskasse lehnte das Begehren ab, die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich hiess es dem Grundsatze nach gut. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte die Ausgleichskasse die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass der Begriff der "Ausbildung" im Sinne von Art. 25 Abs. 2 AHVG sowohl die Berufsausbildung im engeren Sinne als auch allgemeine Bildungsmassnahmen umfassen kann. Für eine Berufsausbildung im engeren Sinne gelten die Kriterien, die das Gericht in früheren Entscheiden entwickelt hat: Es muss sich um eine systematische Vorbereitung auf eine künftige Erwerbstätigkeit handeln, bei der das Erwerbseinkommen wesentlich geringer ist als das eines voll ausgebildeten Erwerbstätigen.

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin glaubhaft dargelegt, dass der Keramikkurs als Vorbereitung auf eine geplante Ausbildung zur Heimerzieherin diente. Obwohl sie sich nach Abschluss des Kurses nicht…