Sachverhalt

In diesem Fall ging es um den Anspruch auf Ausbildungszulagen für die Tochter der Beschwerdegegnerin, die ein einjähriges Praktikum in einem Kinderhort absolvierte, bevor sie eine Ausbildung zur Fachperson Betreuung/Fachrichtung Kinderbetreuung aufnahm. Die Familienausgleichskasse Arbeitgeber Basel verweigerte die Ausbildungszulagen, da das Praktikum ihrer Ansicht nach keine Ausbildung im Sinne von Art. 49bis Abs. 1 AHVV darstellte. Das Bundesgericht musste entscheiden, ob das Praktikum als Teil des Ausbildungsganges anerkannt werden kann.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass die Anerkennung eines Praktikums als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis Abs. 1 AHVV nicht davon abhängt, ob im Anschluss an das Praktikum im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb auch eine Lehrstelle angetreten werden kann. Entscheidend ist vielmehr, ob das Praktikum für die angestrebte Ausbildung faktisch notwendig ist.

Im vorliegenden Fall stellte das Bundesgericht fest, dass ein Praktikum bei der Ausbildung zur Fachperson Betreuung/Fachrichtung Kinderbetreuung eine faktische Notwendigkeit darstellt. Zudem hatte die Tochter der Beschwerdegegnerin die…