Art. 49bis AHVV

Ausbildung

1 In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe.
2 Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten.
3 Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Kinderrente für volljährige Kinder
    · 07.03.2013 · 67 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Anspruch auf Ausbildungszulagen
    · 12.06.2014 · 61 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Anspruch auf Ausbildungszulagen
    · 10.04.2013 · 60 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Kinderrente für volljährige Kinder
    · 16.07.2014 · 43 Zitierungen
  5. 5
    Feststellung des massgebenden Einkommens
    · 13.07.2016 · 34 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Ausbildungsunterbruch
    · 06.07.2015 · 28 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Invalidenversicherung
    · 29.04.2014 · 21 Zitierungen
  • Invalidenversicherung
    · 14.10.2015 · 14 Zitierungen
  • Alters- und Hinterlassenenversicherung
    · 19.06.2020 · 9 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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