Art. 49bis AHVV
Ausbildung
1 In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe.
2 Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemester und Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten.
3 Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Kinderrente für volljährige Kinder67 Zitierungen
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2Anspruch auf Ausbildungszulagen61 Zitierungen
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3Anspruch auf Ausbildungszulagen60 Zitierungen
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4Kinderrente für volljährige Kinder43 Zitierungen
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5Feststellung des massgebenden Einkommens34 Zitierungen
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6Ausbildungsunterbruch28 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Invalidenversicherung21 Zitierungen
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Invalidenversicherung14 Zitierungen
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Alters- und Hinterlassenenversicherung9 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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