Erwägungen
Der 1992 geborene B. absolvierte eine Lehre als Hochbauzeichner bei der C. AG, bestand jedoch die Lehrabschlussprüfung im Sommer 2012 nicht. Ab 24. September 2012 war er als Hochbauzeichner-Praktikant mit einem 80%igen Pensum beim Architekturbüro D. angestellt, wobei vertraglich festgehalten wurde, dass B. die Lehrabschlussprüfung als Hochbauzeichner im nächsten Jahr wiederholen und in dieser Zeit die Berufsfachschule als Repetent besuchen würde. Die Familienausgleichskasse Arbeitgeber Basel verneinte zunächst den Anspruch des Vaters, A., auf Ausbildungszulagen für seinen Sohn ab 1. August 2012.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass das am 24. September 2012 begonnene Hochbauzeichner-Praktikum als Ausbildung anzusehen ist und somit einen Anspruch des Beschwerdegegners auf eine Ausbildungszulage begründet. Obwohl ein Lehrverhältnis mit Ablauf der vereinbarten Dauer grundsätzlich beendet ist, kann es im Hinblick auf spätere Berufs- und Weiterbildungsmöglichkeiten als konsequentes und sinnvolles Ziel angesehen werden, die durchlaufene Ausbildung erfolgreich mit dem Erhalt des Fähigkeitsausweises abzuschliessen. Dafür ist eine Prüfungswiederholung erforderlich, für die eine vertiefte praktische Beschäftigung in einem Betrieb der Branche mit erneutem Schulunterricht zur Zielerreichung nicht nur angebracht, sondern faktisch geboten ist.
Das Bundesgericht stellte fest, dass der als Praktikum betitelte Anstellungsvertrag mit dem Architekturbüro D. sich sowohl bei der Aufteilung zwischen praktischer Arbeit und Berufsschule als auch beim (bis zum Erhalt des…