Sachverhalt
Die Familienausgleichskasse scienceindustries (FAK) hatte A. für ihren Sohn C. Kinder- und Ausbildungszulagen ausgerichtet. Nachdem C. im Dezember 2013 die Matura bestanden hatte, absolvierte er ein Pflegepraktikum und leistete Militärdienst. Die FAK lehnte die Ausrichtung von Ausbildungszulagen nach dem 1. März 2014 ab. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hob diese Entscheidung auf und verpflichtete die FAK, A. für ihren Sohn C. ab März 2014 Ausbildungszulagen auszurichten.
Die FAK führte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und die Verfügung vom 4. Februar 2014 sowie den Einspracheentscheid vom 11. März 2014 wiederherzustellen. A. teilte mit, ihr Sohn habe die Zulassungsprüfung zum Medizinstudium nicht bestanden und deshalb am 15. September 2014 das Studium der Wirtschaftswissenschaften aufgenommen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die Unterbrechung der Ausbildung durch den Militärdienst und die Zeit bis zur Aufnahme des Studiums als Ausbildungszeit anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hatte die Beschwerde gutgeheissen, da sie der Auffassung war, der Sohn der Arbeitnehmerin habe seine Ausbildung nicht unterbrochen.
Das Bundesgericht kam jedoch zum Schluss, dass die Unterbrechung der Ausbildung durch den Militärdienst und die Zeit bis zur Aufnahme des Studiums nicht als Ausbildungszeit anerkannt werden kann. Es stützte sich dabei auf Art. 49ter Abs. 3 AHVV, der bestimmt, dass bestimmte Zeiten, wie z.B. Militärdienst und unterrichtsfreie Zeiten, nicht als Unterbrechung der Ausbildung gelten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird.
Das Bundesgericht prüfte…