Art. 49ter AHVV
Beendigung und Unterbrechung der Ausbildung
1 Mit einem Berufs- oder Schulabschluss ist die Ausbildung beendet.
2 Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht.
3 Nicht als Unterbrechung im Sinne von Abs. 2 gelten die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird:
- a. übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten;
- b. Militär- oder Zivildienst von längstens 5 Monaten;
- c. gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens 12 Monaten.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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132 Zitierungen
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2Ausbildungsunterbruch26 Zitierungen
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3Kinderrente für volljährige Kinder22 Zitierungen
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4Anspruch auf eine Kinderrente; Drittauszahlung17 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Invalidenversicherung11 Zitierungen
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10 Zitierungen
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Invalidenversicherung (Kinderrente)10 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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