Art. 49ter AHVV

Beendigung und Unterbrechung der Ausbildung

1 Mit einem Berufs- oder Schulabschluss ist die Ausbildung beendet.
2 Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht.
3 Nicht als Unterbrechung im Sinne von Abs. 2 gelten die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird:
  1. a. übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten;
  2. b. Militär- oder Zivildienst von längstens 5 Monaten;
  3. c. gesundheits- oder schwangerschaftsbedingte Unterbrüche von längstens 12 Monaten.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 16.07.2012 · 32 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Ausbildungsunterbruch
    · 06.07.2015 · 26 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Kinderrente für volljährige Kinder
    · 16.07.2014 · 22 Zitierungen
  4. 4
    Anspruch auf eine Kinderrente; Drittauszahlung
    · 07.09.2017 · 17 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Invalidenversicherung
    · 29.04.2014 · 11 Zitierungen
  • · 16.05.2014 · 10 Zitierungen
  • Invalidenversicherung (Kinderrente)
    · 20.03.2014 · 10 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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