Erwägungen

Der Fall betrifft den Anspruch auf eine Kinderrente für die Tochter des Versicherten A.A., die nach Abschluss ihrer kaufmännischen Ausbildung eine Zweitausbildung im Bereich Gesundheit und Soziales begonnen hat.

Die IV-Stelle des Kantons Aargau sprach A.A. ab 1. August 2016 eine Kinderrente für seine Tochter B.A. zu, woraufhin die Suva die Komplementärrente von A.A. kürzte. A.A. erhob Beschwerde gegen diese Verfügung.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass der Begriff der Ausbildung im Sozialversicherungsrecht weit zu verstehen ist und auch Zweitausbildungen umfasst. Gemäss der Rechtsprechung und den Weisungen des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) gilt eine Zweitausbildung als Ausbildung im Sinne der Rechtsnormen, sodass sich die erneute Ausrichtung einer Kinderrente als rechtmässig erweist.

Das Bundesgericht hielt fest, dass der Anspruch auf eine Kinderrente nicht von einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht abhängig ist. Die Kinderrente ist ein vom Zivilrecht losgelöster Anspruch mit eigenen Voraussetzungen. Entscheidend ist allein…