Art. 82 IVV
Auszahlung
1 Für die Auszahlung der Renten und der Hilflosenentschädigungen für Volljährige gelten die Artikel 71, 71ter, 72, 73 und 75 AHVV sinngemäss.
2 Ändert sich bei volljährigen Versicherten der für den Ansatz der Hilflosenentschädigung massgebende Aufenthaltsort, so wird der neue Ansatz ab dem Folgemonat berücksichtigt.
3 Für die Auszahlung der Hilflosenentschädigung für Minderjährige und des Assistenzbeitrages gelten die Artikel 78 und 79 sinngemäss. Die Rechnungsstellung erfolgt für die Hilflosenentschädigung für Minderjährige quartalsweise und für den Assistenzbeitrag monatlich.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Erst mit den auf den 1. Januar 2002 in Kraft getretenen, jedoch nicht rückwirkend anwendbaren Art. 71ter AHVV und 82 IVV ist eine Anpassung der Auszahlungsordnung an die geänderte zivilrechtliche Rechtslage erfolgt.41 Zitierungen
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2Drittauszahlung der Invaliden-Kinderrente31 Zitierungen
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3Anspruch auf eine Kinderrente; Drittauszahlung14 Zitierungen
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4Rückerstattung zu Unrecht ausgerichteter Leistungen; Anteil an Invalidenrente12 Zitierungen
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5Nachzahlung einer Kinderrente; Drittauszahlung8 Zitierungen
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6Anfechtung einer den Nachlass betreffenden Rentenverfügung durch einen ausschlagenden Erben6 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Invalidenversicherung17 Zitierungen
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Abänderung des Scheidungsurteils (Unterhalt; Berücksichtigung von Kinderrenten gemäss Art. 285 Abs. 2bis ZGB)8 Zitierungen
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5 Zitierungen01.07.2013 · 5 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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