Art. 82 IVV

Auszahlung

1 Für die Auszahlung der Renten und der Hilflosenentschädigungen für Volljährige gelten die Artikel 71, 71ter, 72, 73 und 75 AHVV sinngemäss.
2 Ändert sich bei volljährigen Versicherten der für den Ansatz der Hilflosenentschädigung massgebende Aufenthaltsort, so wird der neue Ansatz ab dem Folgemonat berücksichtigt.
3 Für die Auszahlung der Hilflosenentschädigung für Minderjährige und des Assistenzbeitrages gelten die Artikel 78 und 79 sinngemäss. Die Rechnungsstellung erfolgt für die Hilflosenentschädigung für Minderjährige quartalsweise und für den Assistenzbeitrag monatlich.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Erst mit den auf den 1. Januar 2002 in Kraft getretenen, jedoch nicht rückwirkend anwendbaren Art. 71ter AHVV und 82 IVV ist eine Anpassung der Auszahlungsordnung an die geänderte zivilrechtliche Rechtslage erfolgt.
    · 22.05.2003 · 41 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Drittauszahlung der Invaliden-Kinderrente
    · 27.12.2007 · 31 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Anspruch auf eine Kinderrente; Drittauszahlung
    · 07.09.2017 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Rückerstattung zu Unrecht ausgerichteter Leistungen; Anteil an Invalidenrente
    · 28.06.2017 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Nachzahlung einer Kinderrente; Drittauszahlung
    · 02.05.2019 · 8 Zitierungen
  6. 6
    Anfechtung einer den Nachlass betreffenden Rentenverfügung durch einen ausschlagenden Erben
    · 15.12.2009 · 6 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Invalidenversicherung
    · 20.10.2009 · 17 Zitierungen
  • Abänderung des Scheidungsurteils (Unterhalt; Berücksichtigung von Kinderrenten gemäss Art. 285 Abs. 2bis ZGB)
    · 11.09.2013 · 8 Zitierungen
  • 01.07.2013 · 5 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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