Erwägungen

Die 1970 geborene A. war von 1997 bis 2007 mit dem 1966 geborenen B. verheiratet. B. bezog aufgrund einer chronisch paranoiden Schizophrenie seit 1. November 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung nebst einer Zusatzrente für die Ehefrau und einer Kinderrente für den gemeinsamen Sohn. Im Rahmen der Scheidung im Jahr 2007 wurde angeordnet, dass ein Teil der Invalidenrente sowie die Kinderrente direkt an A. ausgezahlt werden. Im August 2014 stellte die IV-Stelle fest, dass B. seit 2005 rentenausschliessende Erwerbseinkommen erzielt hatte, ohne dies der Invalidenversicherung zu melden. Daraufhin hob sie den Rentenanspruch rückwirkend auf den 31. Dezember 2004 auf und forderte die seit Juni 2010 zu Unrecht ausgerichteten Leistungen von B. und A. zurück.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass A. für den Anteil der Invalidenrente, der ihr bis zum 31. Mai 2013 aufgrund des Scheidungsurteils zustand, nicht rückerstattungspflichtig ist. Die zivilgerichtliche Anordnung der Drittauszahlung steht einer…