Art. 132 ZGB
1 Vernachlässigt die verpflichtete Person die Erfüllung der Unterhaltspflicht, so kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder teilweise an die berechtigte Person zu leisten.
2 Vernachlässigt die verpflichtete Person beharrlich die Erfüllung der Unterhaltspflicht oder ist anzunehmen, dass sie Anstalten zur Flucht trifft oder ihr Vermögen verschleudert oder beiseite schafft, so kann sie verpflichtet werden, für die künftigen Unterhaltsbeiträge angemessene Sicherheit zu leisten.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Anweisung an die Schuldner im internationalen Verhältnis (Art. 137 Abs. 2 i.V.m. Art. 177 ZGB; Art. 10 des Haager Übereinkommens über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973)22 Zitierungen
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2Örtliche Zuständigkeit für die Schuldneranweisung13 Zitierungen
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3Rückerstattung zu Unrecht ausgerichteter Leistungen; Anteil an Invalidenrente9 Zitierungen
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4Drittauszahlung einer Invalidenrente auf der Grundlage einer zivilgerichtlichen Schuldneranweisung8 Zitierungen
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5Drittauszahlung sozialversicherungsrechtlicher Leistungen aufgrund einer Anweisung des Zivilgerichts2 Zitierungen
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6Auszahlung der Familienzulagen an Dritte0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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14 Zitierungen
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4 Zitierungen29.02.2012 · 4 Zitierungen
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3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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