Sachverhalt
In dieser Sache wurde das Bundesgericht mit einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Kantonalen Gerichts Aargau in Bezug auf eine Anordnung der direkten Auszahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Ex-Ehefrau durch die Pensionskasse des Ehemannes befasst. Der in Slowenien wohnhafte Ehemann bestritt die Anwendung des schweizerischen Rechts auf diese Vollstreckungsmaßnahme und war der Ansicht, dass gemäß dem Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht slowenisches Recht anzuwenden sei.Erwägungen
Das Bundesgericht war der Auffassung, dass die Anordnung der direkten Auszahlung keine Zivilsache im Sinne von Art. 68 OG, sondern eine familienrechtliche Maßnahme zur Sicherstellung der Unterhaltspflicht darstellt. Folglich unterlag sie nicht dem durch das Haager Übereinkommen geregelten Status von Unterhaltsansprüchen, sondern fiel unter das auf die Wirkungen der Ehe anwendbare Recht gemäß dem schweizerischen IPRG.
Daher befand das Bundesgericht, dass das Kantonsgericht bei der Anwendung des schweizerischen Rechts auf diese…