Art. 1 IPRG
1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
- a. die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden;
- b. das anzuwendende Recht;
- c. die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen;
- d. den Konkurs und den Nachlassvertrag;
- e. die Schiedsgerichtsbarkeit.
2 Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Räumlich-persönlicher Anwendungsbereich46 Zitierungen
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2Internationales Verhältnis45 Zitierungen
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3Art. 1 Abs. 2 IPRG und Art. 5 Nr. 1 Bst. b zweiter Spiegelstrich LugÜ24 Zitierungen
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4Ausländischer Scheidungsprozess17 Zitierungen
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5Frachtvertrag; Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR; SR 0.741.611); Ersatzanspruch des Empfängers wegen Beschädigung der transportierten Ware14 Zitierungen
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6Eheschutzentscheid als vorsorgliche Massnahme8 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Abänderung von Eheschutzmassnahmen8 Zitierungen
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Arbeitsvertrag; Anwendbarkeit des ArG5 Zitierungen
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4 Zitierungen12.11.2014 · 4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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