Art. 1 IPRG

1 Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis:
  1. a. die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte oder Behörden;
  2. b. das anzuwendende Recht;
  3. c. die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen;
  4. d. den Konkurs und den Nachlassvertrag;
  5. e. die Schiedsgerichtsbarkeit.
2 Völkerrechtliche Verträge sind vorbehalten.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Räumlich-persönlicher Anwendungsbereich
    · 18.12.2008 · 46 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Internationales Verhältnis
    · 04.10.2004 · 45 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 1 Abs. 2 IPRG und Art. 5 Nr. 1 Bst. b zweiter Spiegelstrich LugÜ
    · 17.01.2014 · 24 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Ausländischer Scheidungsprozess
    · 06.12.2007 · 17 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Frachtvertrag; Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Strassengüterverkehr (CMR; SR 0.741.611); Ersatzanspruch des Empfängers wegen Beschädigung der transportierten Ware
    · 20.06.2006 · 14 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Eheschutzentscheid als vorsorgliche Massnahme
    · 12.12.2022 · 8 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Abänderung von Eheschutzmassnahmen
    · 27.06.2011 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  • Arbeitsvertrag; Anwendbarkeit des ArG
    · 11.09.2013 · 5 Zitierungen
  • 12.11.2014 · 4 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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