Erwägungen
Die X. A/S, eine Gesellschaft mit Sitz in Kopenhagen, ist Inhaberin eines in der Schweiz eingetragenen Patents für ein pharmazeutisches Produkt. Sie erhob am 1. September 2003 beim Handelsgericht des Kantons Bern gegen die Y. AG, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Cham, eine Klage auf Unterlassung einer Patentverletzung und auf Leistung von Schadenersatz.
Das Handelsgericht verneinte seine Zuständigkeit und trat daher mit Urteil vom 1. April 2004 auf die Klage nicht ein. Die Klägerin erhob daraufhin eidgenössische Berufung.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Berufung ab. Es führte aus, dass beim Sitz einer Partei im Ausland immer ein internationales Verhältnis vorliegt, unabhängig davon, ob es sich um die klagende oder beklagte Partei handelt. Daher sei im vorliegenden Fall das Lugano Übereinkommen anwendbar.
Nach dem Lugano Übereinkommen sind die Gerichte des Vertragsstaates, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, zuständig. Die besonderen Zuständigkeiten gemäss Artikel 5 des Übereinkommens, wie der Gerichtsstand am Handlungs- oder Erfolgsort, kommen nur zur Anwendung, wenn in einem anderen als dem Wohnsitzstaat des Beklagten geklagt wird.
Das…