Sachverhalt

Die Gesellschaft C. AG als Verkäuferin schloss mit der Gesellschaft D. Co. im Iran einen Kaufvertrag über mehrere Maschinen zur Verarbeitung von Ölsaaten. Der Transport der verkauften Waren von der Schweiz in den Iran wurde von der Verkäuferin organisiert, aber auf Kosten und Risiko der Käuferin. Die Verkäuferin beauftragte die Gesellschaft A. AG als Frachtführer mit der Durchführung des Transports. Während des Transports ereignete sich in Bulgarien ein Unfall, bei dem die Maschinen beschädigt wurden. Die Käuferin ließ die Maschinen provisorisch reparieren und in Betrieb nehmen. Der Transportversicherer der Käuferin, die Gesellschaft B. Co., machte daraufhin Schadenersatzansprüche gegen die Gesellschaft A. AG als Frachtführer geltend. Die Käuferin hatte der B. Co. alle Ansprüche gegen die A. AG aufgrund des Unfalls abgetreten.

Erwägungen

Das Bundesgericht befand, dass der zwischen der Verkäuferin und der Gesellschaft A. AG geschlossene Vertrag ein dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegender Frachtvertrag war. Gemäß CMR war der Empfänger, also die Käuferin, berechtigt, Schadenersatzansprüche gegen den Frachtführer wegen der Beschädigung der Waren geltend zu machen. Die Abtretung dieser Ansprüche durch die Käuferin an ihren Transportversicherer, die Gesellschaft B. Co., war daher nach den Bestimmungen der CMR gültig.

Das Bundesgericht wies die Argumente der…