Art. 51 OR

1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2 Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 05.10.1954 · 27 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Regressrecht des Schadensversicherers gegenüber einem kausal Haftpflichtigen
    · 07.06.2011 · 23 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Kostenbeteiligung des Bundes an der Altlastensanierung eines Schiessstandes
    · 31.10.2005 · 18 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Regressforderung des Unternehmers gegen den Architekten, Verjährung. 1. Art. 50 Abs. 1 und 51 Abs. 1 OR
    · 31.01.1989 · 18 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    · 15.03.1989 · 17 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Werkvertrag
    · 24.10.1967 · 15 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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