Erwägungen

Die Versicherung [X.] (Klägerin, Beschwerdeführerin) hatte als Gebäudeversicherungsanstalt dem Grundeigentümer Akontozahlungen für einen Feuerschaden in Höhe von CHF 256'000 geleistet. Sie verklagte daraufhin die [Y. AG] (Beklagte, Beschwerdegegnerin), die für den Brandausbruch verantwortlich war, auf Rückerstattung dieser Summe. Das Handelsgericht Aargau wies die Klage jedoch ab, da der Regressanspruch der Versicherung verjährt sei. Gegen dieses Urteil erhob die Versicherung Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Es führte aus, dass der Regressanspruch der Versicherung gegen den Schädiger auf Art. 51 OR beruht und unabhängig vom Schadenersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger verjährt. Die Verjährungsfrist für diesen Regressanspruch beträgt gemäss ständiger Rechtsprechung ein Jahr, in analoger Anwendung der Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 67 OR). Die Verjährung beginnt mit jeder Teilzahlung der Versicherung an den Geschädigten separat zu laufen, da der…