Art. 130 OR

Im Allgemeinen

1 Die Verjährung beginnt mit der Fälligkeit der Forderung.
2 Ist eine Forderung auf Kündigung gestellt, so beginnt die Verjährung mit dem Tag, auf den die Kündigung zulässig ist.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Fälligkeit und Verjährung rückwirkender Beitragsforderungen aus einem Vorsorgeverhältnis, das nach Bekanntwerden eines nicht angemeldeten Arbeitsverhältnisses nachträglich begründet wird
    · 25.01.2010 · 36 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Beginn der Verjährung des Anspruchs auf Schadenersatz bei Verletzung vertraglicher Pflichten (Art. 130 Abs. 1 OR)
    · 16.11.2010 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar; Haftung ausser Inventar; unverschuldete Nichtanmeldung einer Forderung (Art. 590 Abs. 2 ZGB)
    · 13.10.1964 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Werkvertrag
    · 27.03.1984 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Verjährung von Krankentaggeldern; Art. 46 VVG
    · 23.01.2001 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Verjährung einer auf Kündigung gestellten (Art. 130 Abs. 2 OR) oder von einer Wollensbedingung abhängigen Forderung
    · 05.12.1995 · 6 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Berufliche Vorsorge
    · 28.09.2007 · 10 Zitierungen
  • 02.09.2009 · 8 Zitierungen
  • 28.01.2008 · 8 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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