Erwägungen
Die BVG-Sammelstiftung Swiss Life führte Klage gegen L., einen Eigentümer eines Gipsergeschäfts, der von Januar 1984 bis Ende März 1997 bei ihr angeschlossen war. Die Vorsorgeeinrichtung machte geltend, dass L. den versicherungspflichtigen Mitarbeiter P. nicht angemeldet habe und für dessen Beschäftigungszeiten in den Jahren 1985 bis 1995 Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge sowie Verzugszinsen im Gesamtbetrag von Fr. 45'693.- geschuldet seien.
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die Klage ab, da die geltend gemachten Forderungen verjährt seien. Die Sammelstiftung erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat seine bisherige Rechtsprechung geändert und entschieden, dass die Fälligkeit von Beitragsforderungen, die sich aus der nachträglichen Begründung eines individuellen Vorsorgeverhältnisses ergeben, grundsätzlich nicht erst mit dem Abschluss des Vorsorgevertrags, sondern bereits mit der Fälligkeit der Prämie für die beitragspflichtige Arbeitsleistung eintritt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vorsorgeeinrichtung vom Bestehen des Vorsorgeverhältnisses Kenntnis hatte.
Allerdings kann der Eintritt der Fälligkeit ausnahmsweise bis zur (anrechenbaren) Kenntnisnahme der Vorsorgeeinrichtung aufgeschoben werden, wenn der Arbeitgeber eine qualifizierte…