Sachverhalt
Die Gesellschaft André Grütter AG hat gegen das Urteil des kantonalen Gerichts Berufung eingelegt, das die vom Beklagten Büttikofer im Rahmen eines Werkvertrags erhobene Verjährungseinrede teilweise zugelassen hatte. Der Sachverhalt ist wie folgt: - Im Jahr 1969 führte André Grütter Maurer-, Stahlbeton-, Verputz- und Kanalisationsarbeiten für Büttikofer auf der Grundlage eines Werkvertrags aus. Die Parteien hatten vereinbart, dass die SIA-Norm 118 (Ausgabe 1962) Anwendung finden würde. - Büttikofer leistete 1969 Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 100'000 Franken auf einen Gesamtpreis von 140'732.95 Franken. - Nach einer Mahnung Büttikofers im Juli 1970 zur Erstellung der Schlussabrechnung unternahmen die Parteien mehr als 9 Jahre lang nichts. Grütter erstellte die Schlussabrechnung erst im Dezember 1979 und forderte einen Restbetrag von 70'209.20 Franken. - Büttikofer erhob die Verjährungseinrede, die von den kantonalen Gerichten teilweise zugelassen wurde.Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Gesellschaft Grütter teilweise gutgeheißen. Es ist der Auffassung, dass der Beginn der Verjährungsfrist nicht wie vom kantonalen Gericht auf Ende Januar 1970 festgelegt werden kann, sondern frühestens auf den 15. Juli 1970. Bis zu diesem Zeitpunkt hielten sich die Parteien offenbar an das in der SIA-Norm 118 vorgesehene Verfahren, wonach die Verjährungsfrist erst mit Anerkennung der Schlussabrechnung zu laufen beginnt. Die Tatsache, dass Grütter mit der Erstellung der Schlussabrechnung zögerte, hat…