Art. 128 OR

Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen: 1. für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere periodische Leistungen; 2. aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden; 3. aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Lohngleichheit; Solothurner Kindergärtnerinnen
    · 03.07.1998 · 27 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Nachforderung
    · 16.02.2005 · 16 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Lohngleichstellung von Mann und Frau im Einzelfall
    · 24.03.2016 · 10 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Forderungen aus Handwerksarbeit; Verjährung. - Begriff der Handwerksarbeit im Sinne von Art. 128 Ziff. 3 OR (E. 1). - Langes Zuwarten mit der Geltendmachung einer Forderung ist nicht generell rechtsmissbräuchlich (E. 2).
    · 09.10.1990 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Nichtanwendbarkeit der fünfjährigen Verjährungsfrist (Art. 128 Ziff. 3 OR) auf die Forderung des Bauunternehmers
    · 12.04.1983 · 8 Zitierungen
  6. 6
    Verjährung
    · 03.10.1972 · 8 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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