Art. 128 OR
Mit Ablauf von fünf Jahren verjähren die Forderungen: 1. für Miet-, Pacht- und Kapitalzinse sowie für andere periodische Leistungen; 2. aus Lieferung von Lebensmitteln, für Beköstigung und für Wirtsschulden; 3. aus Handwerksarbeit, Kleinverkauf von Waren, ärztlicher Besorgung, Berufsarbeiten von Anwälten, Rechtsagenten, Prokuratoren und Notaren sowie aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Lohngleichheit; Solothurner Kindergärtnerinnen27 Zitierungen
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2Nachforderung16 Zitierungen
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3Lohngleichstellung von Mann und Frau im Einzelfall10 Zitierungen
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4Forderungen aus Handwerksarbeit; Verjährung. - Begriff der Handwerksarbeit im Sinne von Art. 128 Ziff. 3 OR (E. 1). - Langes Zuwarten mit der Geltendmachung einer Forderung ist nicht generell rechtsmissbräuchlich (E. 2).9 Zitierungen
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5Nichtanwendbarkeit der fünfjährigen Verjährungsfrist (Art. 128 Ziff. 3 OR) auf die Forderung des Bauunternehmers8 Zitierungen
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6Verjährung8 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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5 Zitierungen
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4 Zitierungen18.10.2001 · 4 Zitierungen
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ZG.2010.006463 Zitierungen19.03.2015 · 3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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