Erwägungen
Die Klägerin [J.A.] und der Beklagte [E.B.] sind Eigentümer von Liegenschaften an der [X.] Strasse 16, 18 und 20 in [C.] . Die drei Häuser verfügen über gemeinsame Anlagen und Haustechnik, deren Kosten nach einem bestimmten Schlüssel aufgeteilt werden. Die Hauswartung wurde von Beginn weg gemeinsam organisiert. Ab 1992 wurden dem Beklagten für seinen Anteil an den Hauswartskosten keine Rechnungen mehr gestellt, obwohl die Hauswartung weitergeführt wurde. Im Jahr 2002 berechnete die Liegenschaftenverwaltung [Z. AG] die Hauswartskosten für die Jahre 1992 bis 2000 nach und verlangte vom Beklagten einen Anteil von Fr. 44'273.60. Die Klägerin klagte diesen Betrag ein, woraufhin das Obergericht des Kantons Aargau die Klage abwies, da die Forderungen für die Jahre 1992 bis 1997 verjährt seien.Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigt die Entscheidung des Obergerichts. Es geht davon aus, dass die Eigentümer der drei Liegenschaften eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR gebildet haben, mit dem Zweck, die Hauswartung gemeinsam zu organisieren. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sind somit Auslagenersatz gemäss Art. 537 Abs. 1 OR. Das Bundesgericht erachtet es als verbindlich, dass die Parteien eine jährliche…