Art. 67 OR

Verjährung

1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.
2 Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Rückforderung von angeblich zu viel bezahlten Behandlungskosten
    · 14.06.2001 · 50 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Verjährung der Klage auf Rückforderung von Leistungen bei verweigerter Bewilligung eines bewilligungsbedürftigen Rechtsgeschäfts; Kenntnis des Bereicherungsanspruchs (Art. 67 Abs. 1 OR, Art. 84 lit. b BGBB)
    · 10.06.2003 · 39 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Rückforderungsanspruch aufgrund zuviel bezahlter Akontozahlungen
    · 06.03.2000 · 39 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    · 16.05.1988 · 24 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Mangel der Mietsache; Herabsetzungsquote; Rechtsnatur des Rückerstattungsanpruchs; Verjährung
    · 11.05.2004 · 19 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Verjährung des Rückforderungsanspruchs für irrtümlich erbrachte Leistungen (Art. 67 und 127 OR)
    · 13.03.2007 · 18 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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