Erwägungen
Am 23. September 1999 klagte die SWICA Gesundheitsorganisation gegen die Herz-Klinik Bodensee am Weinberg AG auf Rückerstattung von Fr. 98'372.55 nebst Zins für 1996 und 1997 bezahlte Behandlungskosten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies am 1. November 2000 die Klage ab. Mit Eingabe vom 5. Februar 2001 hat die Klägerin beim Bundesgericht Berufung eingelegt.
Erwägungen
Das Bundesgericht weist die Berufung ab. Es stellt fest, dass es sich um eine Zivilrechtsstreitigkeit vermögensrechtlicher Natur handelt, für die die Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) nicht anwendbar sind. Die Klägerin kann ihren Rückerstattungsanspruch weder aus einem Versicherungsvertrag noch aus der zwischen der Beklagten und dem Kantonalverband thurgauischer Krankenkassen geschlossenen Tarifvereinbarung ableiten. Vielmehr ist der Anspruch, falls überhaupt, als Bereicherungsanspruch zu qualifizieren. Da die Klägerin die Rechnungen vorbehaltlos beglichen hat, ist der Anspruch jedoch verjährt.
Das Bundesgericht führt aus, dass ein Bereicherungsanspruch und ein vertraglicher Anspruch sich begrifflich ausschließen. Solange ein Anspruch aus Vertrag geltend gemacht werden kann, gilt nicht Bereicherungsrecht. Da die Klägerin die Rechnungen…