Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war bei der Beschwerdegegnerin im Rahmen eines Kollektiv-Taggeldversicherungs-Vertrages versichert. Er meldete sich am 28. Juni 2002 arbeitsunfähig und erhielt bis 12. Juni 2004 Taggelder. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Betrug eröffnet. Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer auf, die ausgerichteten Taggelder zurückzuerstatten. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hiess die Klage gut und verpflichtete den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin Fr. 69'908.60 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab 8. Dezember 2011 zu bezahlen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin aktivlegitimiert war, den Rückforderungsanspruch geltend zu machen. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin Trägerin der Versicherungen war und die Versicherungsleistungen in ihrer Eigenschaft als Partei des Versicherungsvertrages erbracht hatte. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung und führte aus, dass die Beschwerdegegnerin auch dann aktivlegitimiert war, wenn sie nicht direkt im Versicherungsvertrag genannt war, da sie die Taggelder bezahlt hatte und die [C. AG] , die im Vertrag genannt war, sich deren Verhalten entgegenhalten lassen musste.
Das Bundesgericht prüfte auch, ob der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin verjährt war. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Rückforderungsanspruch nicht verjährt war, da die Beschwerdegegnerin erst nach den polizeilichen Ermittlungen und mit der Zustellung des polizeilichen Dossiers am 4. März 2011 genügend Unterlagen zur Beurteilung vorgelegen hatten, ob zu Unrecht Taggeldzahlungen ausgerichtet worden seien. Das Bundesgericht bestätigte diese Entscheidung und führte aus, dass die Beschwerdegegnerin erst mit der Zustellung des polizeilichen Dossiers Kenntnis über das ungefähre Ausmass der Vermögenseinbusse und genügend Unterlagen zur Beurteilung gehabt hatte, ob zu Unrecht Taggeldzahlungen ausgerichtet worden seien.
Das…