Art. 40 VVG
Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe des Artikels 39 dieses Gesetzes obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Eintritt des Versicherungsfalls; Beweis212 Zitierungen
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2Beweis des Eintritts des Versicherungsfalls, Beweislast des Anspruchsberechtigten; Beweislastverteilung61 Zitierungen
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3Betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs; Beweismass39 Zitierungen
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4BGE 78_II_27836 Zitierungen03.07.1952 · 36 Zitierungen
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5Betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs (Art. 40 VVG)21 Zitierungen
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6Verletzung der Meldepflicht4 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Versicherungsvertragsrecht66 Zitierungen
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51 Zitierungen08.02.2016 · 51 Zitierungen
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Krankentaggeld, Rückforderung51 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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