Erwägungen

A. (der Beschwerdeführer) war über sein Einzelunternehmen C. bei der B. AG (der Beschwerdegegnerin) im Rahmen eines Kollektivkrankentaggeldversicherungsvertrags gegen die Folgen von krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit versichert. Mit Krankheitsmeldung vom 13. April 2016 teilte er der Beschwerdegegnerin mit, dass er seit dem 4. April 2016 wegen Stress und Rückenschmerzen arbeitsunfähig sei. Gestützt auf ärztliche Arbeitsunfähigkeitsatteste leistete die Versicherung vom 18. April 2016 bis 31. Januar 2017 Taggelder im Betrag von Fr. 47'509.-. Nachdem die Versicherung Kenntnis darüber erlangt hatte, dass der Versicherte am 21. Mai 2016 anlässlich einer Taxifahrt eine Auffahrkollision verursacht hatte, trat sie mit Schreiben vom 14. März 2017 infolge betrügerischer Anspruchsbegründung nach Art. 40 VVG rückwirkend vom Vertrag zurück und forderte bereits ausgerichtete Taggelder im Betrag von Fr. 48'930.50 zurück.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass für den der Versicherung obliegenden Beweis der Täuschungsabsicht das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt. Für den ihr obliegenden Nachweis der wahrheitswidrigen Darstellung von…