Erwägungen

Zwischen den Parteien bestand neben weiteren Policen eine "Erwerbsausfallversicherung bei Krankheit". Der Kläger war seit dem 8. Mai 2000 ganz oder teilweise arbeitsunfähig, und die Versicherung erbrachte in der Zeit vom 8. Juni 2000 bis 28. Februar 2002 Taggeldleistungen von über Fr. 100'000.-. Im Rahmen einer Strafuntersuchung gegen den Kläger wegen Brandstiftung, Irreführung der Rechtspflege und mehrfachen Betrugs machte die Versicherung am 2. April 2002 adhäsionsweise eine Forderung von rund Fr. 150'000.- geltend. Mit Schreiben vom 17. April 2002 erklärte die Versicherung gestützt auf Art. 40 VVG den Rücktritt von sämtlichen Versicherungsverträgen, da sich aufgrund der polizeilichen Untersuchungen ergeben habe, dass mindestens ein Teil der geltend gemachten Forderungen nicht gerechtfertigt gewesen seien.

Der Kläger akzeptierte den pauschalen Rücktritt von den anderen Versicherungsverträgen, bestritt ihn aber mit Bezug auf die Erwerbsausfallversicherung und ersuchte die Versicherung, die Taggeldzahlungen wieder aufzunehmen. Da die Versicherung dieser Forderung nicht nachkam, reichte der Kläger beim Kreisgericht Rheintal eine Klage ein, mit der er die Auszahlung der restlichen Taggelder und einer Invalidenrente für das erste Quartal verlangte.

Erwägungen

Das Bundesgericht musste entscheiden, ob die Versicherung gestützt auf Art. 40 VVG von sämtlichen Versicherungsverträgen, also auch von der Erwerbsausfallversicherung, zurücktreten durfte oder nur von denjenigen, mit denen die betrügerischen Handlungen und die Brandstiftung in Zusammenhang standen.

Das…