Art. 545 OR
Im Allgemeinen
1 Die Gesellschaft wird aufgelöst: 1. wenn der Zweck, zu welchem sie abgeschlossen wurde, erreicht oder wenn dessen Erreichung unmöglich geworden ist; 2. wenn ein Gesellschafter stirbt und für diesen Fall nicht schon vorher vereinbart worden ist, dass die Gesellschaft mit den Erben fortbestehen soll; 3. wenn der Liquidationsanteil eines Gesellschafters zur Zwangsverwertung gelangt oder ein Gesellschafter in Konkurs fällt oder unter umfassende Beistandschaft gestellt wird; 4. durch gegenseitige Übereinkunft; 5. durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die Gesellschaft eingegangen worden ist; 6. durch Kündigung von seiten eines Gesellschafters, wenn eine solche im Gesellschaftsvertrage vorbehalten oder wenn die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer oder auf Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen worden ist; 7. durch Urteil des Gerichts im Falle der Auflösung aus einem wichtigen Grund.
2 Aus wichtigen Gründen kann die Auflösung der Gesellschaft vor Ablauf der Vertragsdauer oder, wenn sie auf unbestimmte Dauer abgeschlossen worden ist, ohne vorherige Aufkündigung verlangt werden.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Tod eines Gesellschafters einer aus zwei natürlichen Personen bestehenden einfachen Gesellschaft; rechtliches Los der im Gesamteigentum beider Gesellschafter stehenden Liegenschaft im Falle der Auflösung der Gesellschaf…11 Zitierungen
-
2Verwertung des Liquidationsanteils des Schuldners an einer einfachen Gesellschaft; Anordnung der Auflösung und Liquidation der einfachen Gesellschaft durch die kantonale Aufsichtsbehörde; Erfordernis der Kündigung des G…6 Zitierungen
-
3BGE 78_III_1673 Zitierungen28.10.1952 · 3 Zitierungen
-
4Klage auf Realerfüllung (E. 2a). 3. Meinungsverschiedenheiten über die Art des Umbaues, welche die Erfüllung und eine Einigung über die Nutzung der Liegenschaft erschweren; Rechtsfolgen (E. 2b und c).2 Zitierungen
-
5Kündbarkeit der einfachen Gesellschaft. 1. Art. 546 Abs. 1 OR ist nicht zwingender Natur (Änderung der Rechtsprechung)2 Zitierungen
-
6Beitragsrechtliche Stellung der Erben eines Komplementärs1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
6 Zitierungen24.02.2006 · 6 Zitierungen
-
Pfändung und Verwertung von Anteilsrechten4 Zitierungen
-
Verwertung eines Anteils an einem Gemeinschaftsvermögen (einfache Gesellschaft)3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.