Erwägungen
E. und X. bilden eine einfache Gesellschaft und sind Gesamteigentümer mehrerer Liegenschaften. Das Betreibungsamt B. pfändete in mehreren Betreibungsverfahren den Liquidationsanteil von E. an der einfachen Gesellschaft. Nach erfolglosen Einigungsverhandlungen ordnete die kantonale Aufsichtsbehörde die Auflösung und Liquidation der einfachen Gesellschaft an. Daraufhin stellte das Betreibungsamt fest, dass die einfache Gesellschaft aufgelöst sei. In Gutheissung einer Beschwerde des Gläubigers Y. hob die kantonale Aufsichtsbehörde diese Verfügung auf und wies das Betreibungsamt an, das Vermögen der einfachen Gesellschaft festzustellen und zu verwerten.
X. (Beschwerdeführerin) gelangte mit Beschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragte die Aufhebung des aufsichtsrechtlichen Entscheides und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Zudem sei festzustellen, dass die Auflösung der einfachen Gesellschaft durch förmliche, den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Kündigung zu erfolgen habe, und das Betreibungsamt entsprechend anzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass die Aufsichtsbehörde verbindlich über die Art der Verwertung des gepfändeten Anteils entscheidet. Hält sie die Auflösung der Gemeinschaft für angebracht, so ordnet sie diese an. Dies stellt einen Anwendungsfall von Art. 545 Abs. 1 Ziff. 3 OR dar.
Durch den Auflösungsentscheid der Aufsichtsbehörde tritt die Gemeinschaft ins Stadium der Liquidation, womit kein Platz für eine förmliche Kündigung mehr bleibt. Das Betreibungsamt hat lediglich die erforderlichen rechtlichen…