Art. 132 SchKG

Besondere Verwertungsverfahren

1 Sind Vermögensbestandteile anderer Art zu verwerten, wie eine Nutzniessung oder ein Anteil an einer unverteilten Erbschaft, an einer Gemeinderschaft, an Gesellschaftsgut oder an einem andern gemeinschaftlichen Vermögen, so ersucht der Betreibungsbeamte die Aufsichtsbehörde um Bestimmung des Verfahrens.
2 Die gleiche Regel gilt für die Verwertung von Erfindungen, von Sortenschutzrechten, von gewerblichen Mustern und Modellen, von Fabrik- und Handelsmarken und von Urheberrechten.
3 Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung der Beteiligten die Versteigerung anordnen oder die Verwertung einem Verwalter übertragen oder eine andere Vorkehrung treffen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verwertung eines gepfändeten Erbteils (Art. 132 SchKG, Art. 9 ff
    · 28.01.1970 · 31 Zitierungen
  2. 2
    Verwertung des Anteils an einer unverteilten Erbschaft (Art. 132 SchKG, Art. 9 ff
    · 01.09.1954 · 26 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Verwertung des Liquidationsanteils des Schuldners an einer einfachen Gesellschaft; Anordnung der Auflösung und Liquidation der einfachen Gesellschaft durch die kantonale Aufsichtsbehörde; Erfordernis der Kündigung des G…
    · 11.12.2007 · 16 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Bestimmung des Verwertungsverfahrens
    · 05.07.1988 · 16 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    1. Ist ein Erbanteil gepfändet worden und unter den Beteiligten keine Einigung zustandegekommen, so hat die Aufsichtsbehörde ohne Rücksicht auf materiellrechtliche Einreden die Verwertung des Anteils auf einem der in Ar…
    · 06.12.1961 · 16 Zitierungen
  6. 6
    BGE 74_III_82
    01.01.1948 · 13 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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