Art. 132 SchKG
Besondere Verwertungsverfahren
1 Sind Vermögensbestandteile anderer Art zu verwerten, wie eine Nutzniessung oder ein Anteil an einer unverteilten Erbschaft, an einer Gemeinderschaft, an Gesellschaftsgut oder an einem andern gemeinschaftlichen Vermögen, so ersucht der Betreibungsbeamte die Aufsichtsbehörde um Bestimmung des Verfahrens.
2 Die gleiche Regel gilt für die Verwertung von Erfindungen, von Sortenschutzrechten, von gewerblichen Mustern und Modellen, von Fabrik- und Handelsmarken und von Urheberrechten.
3 Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung der Beteiligten die Versteigerung anordnen oder die Verwertung einem Verwalter übertragen oder eine andere Vorkehrung treffen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verwertung eines gepfändeten Erbteils (Art. 132 SchKG, Art. 9 ff31 Zitierungen
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2Verwertung des Anteils an einer unverteilten Erbschaft (Art. 132 SchKG, Art. 9 ff26 Zitierungen
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3Verwertung des Liquidationsanteils des Schuldners an einer einfachen Gesellschaft; Anordnung der Auflösung und Liquidation der einfachen Gesellschaft durch die kantonale Aufsichtsbehörde; Erfordernis der Kündigung des G…16 Zitierungen
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4Bestimmung des Verwertungsverfahrens16 Zitierungen
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51. Ist ein Erbanteil gepfändet worden und unter den Beteiligten keine Einigung zustandegekommen, so hat die Aufsichtsbehörde ohne Rücksicht auf materiellrechtliche Einreden die Verwertung des Anteils auf einem der in Ar…16 Zitierungen
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6BGE 74_III_8213 Zitierungen01.01.1948 · 13 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Verwertung eines Anteils an einem Gemeinschaftsvermögen (einfache Gesellschaft)17 Zitierungen
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8 Zitierungen
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7 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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