Sachverhalt

Das Betreibungsamt Oberrieden hat am 13. Juli und 12. September 1953 den Anteil des Schuldners an der ungeteilten Erbschaft seines Vaters gepfändet (Art. 132 SchKG und Art. 9 ff. PUKO). Infolge von Verwertungsanträgen fanden gemäß Art. 9 PUKO Verhandlungen über eine Einigung statt, die jedoch scheiterten. Die untere Aufsichtsbehörde ordnete daraufhin den Verkauf des Beteiligungsrechts des Schuldners im Wege der Versteigerung gemäß Art. 10 PUKO an.

Die an der Pfändung beteiligte Gläubigerin, die Beschwerdeführerin, hat sich gegen diese Entscheidung beschwert, um die Auflösung der Erbengemeinschaft und die Feststellung des dem Schuldner zustehenden Anteils zu erwirken. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat diese Forderung jedoch am 30. Juni 1954 abgelehnt. Sie ließ offen, ob der Wert des gepfändeten Anteils annähernd bestimmt werden könnte (was die Versteigerung ohnehin nicht verhindert hätte). Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, wäre die Versteigerung gerechtfertigt, da die Teilung der Erbschaft erhebliche Schwierigkeiten und Kosten verursachen würde. Nicht nur würde das Betreibungsverfahren verzögert, sondern das Betreibungsamt könnte auch in einen Prozess verwickelt werden, in dem wahrscheinlich ein Gutachten über die angebliche Bereicherung der Erbengemeinschaft durch die Bauaufwendungen des Schuldners erstellt werden müsste. Der zunächst auf 2'000 bis 3'000 Franken geschätzte Anteil des Schuldners könnte durchaus durch Verbindlichkeiten (im Zusammenhang mit der Nutzung des Gemeinschaftsgrundstücks durch ihn) praktisch aufgewogen werden. Jedenfalls ist es zweifelhaft, ob der Erlös der Verwertung selbst die Verfahrenskosten decken würde.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer ist der Ansicht, dass Art. 10 Abs. 3 PUKO nicht darauf abzielt, das Betreibungsamt zu zwingen, sich Verfahrenskosten auszusetzen, deren Deckung durch den Verwertungserlös ungewiss ist, zumal es wahrscheinlich ist, dass weder der Schuldner noch der Gläubiger bereit wären, eine Sicherheit zu leisten.

Die Kammer ist jedoch der Auffassung, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin grundsätzlich stattzugeben ist. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass die Teilung der Erbschaft besondere Nachteile mit sich bringen würde, die den durch die genannte Bestimmung bezweckten Schutz gefährden würden. Zwar hat die Rechtsprechung gelegentlich den Versteigerungsverkauf eines Beteiligungsrechts gebilligt, wenn es den betreibenden Gläubigern nicht zuzumuten war, die Kosten eines langwierigen und ungewissen Teilungsverfahrens zu tragen. Dieses Argument lässt sich jedoch nicht dem Gläubiger selbst entgegenhalten, der die Teilung der Erbschaft verlangt.

Der…