Art. 68 SchKG
Betreibungskosten
1 Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
2 Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Definitive Rechtsöffnung, Verjährung der im Verlustschein verurkundeten Forderung97 Zitierungen
-
2Begriff der Betreibungskosten33 Zitierungen
-
3Abweisung des Konkursbegehrens zufolge Tilgung oder Stundung26 Zitierungen
-
4Leistung eines Kostenvorschusses21 Zitierungen
-
521 Zitierungen
-
6Gebühr und Auslagen für die Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 16 und 13 GebV SchKG)19 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Definitive Rechtsöffnung129 Zitierungen
-
Konkurseröffnung24 Zitierungen
-
Berufliche Vorsorge (Beiträge)18 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.