Art. 68 SchKG

Betreibungskosten

1 Der Schuldner trägt die Betreibungskosten. Dieselben sind vom Gläubiger vorzuschiessen. Wenn der Vorschuss nicht geleistet ist, kann das Betreibungsamt unter Anzeige an den Gläubiger die Betreibungshandlung einstweilen unterlassen.
2 Der Gläubiger ist berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Definitive Rechtsöffnung, Verjährung der im Verlustschein verurkundeten Forderung
    · 13.06.2018 · 97 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Begriff der Betreibungskosten
    · 03.09.1993 · 33 Zitierungen
  3. 3
    Abweisung des Konkursbegehrens zufolge Tilgung oder Stundung
    · 03.09.2007 · 26 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Leistung eines Kostenvorschusses
    · 21.07.2004 · 21 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    · 18.03.1997 · 21 Zitierungen
  6. 6
    Gebühr und Auslagen für die Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 16 und 13 GebV SchKG)
    · 04.02.2010 · 19 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Definitive Rechtsöffnung
    · 05.12.2012 · 129 Zitierungen
  • Konkurseröffnung
    · 10.07.2013 · 24 Zitierungen
  • Berufliche Vorsorge (Beiträge)
    · 18.01.2019 · 18 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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