Art. 82 SchKG
Voraussetzungen
1 Beruht die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen.
2 Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Provisorische Rechtsöffnung in einer Betreibung, die sich auf eine Vertragsübernahme mit umstrittener Echtheit der Unterschriften stützt304 Zitierungen
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2Rechtsöffnung bei Rahmenkreditvertrag281 Zitierungen
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3Provisorische Rechtsöffnung, Schuldanerkennung; Kosten des Miteigentums235 Zitierungen
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4Provisorische Rechtsöffnung und Kaufvertrag165 Zitierungen
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5Provisorische Rechtsöffnung beim Kontokorrentkredit (Art. 82 Abs. 1 SchKG)164 Zitierungen
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6Prüfungsbefugnis der Beschwerdeinstanz im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung135 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Provisorische Rechtsöffnung98 Zitierungen
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Rechtsöffnung47 Zitierungen
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44 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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