Sachverhalt
Die X. AG (im Folgenden: Schuldnerin) hat Rechtsvorschlag gegen eine Betreibung der Bank Y. (im Folgenden: Bank) über einen Betrag von 2'400'000 Franken erhoben. Die Bank beantragte daraufhin die vorläufige Aufhebung dieses Rechtsvorschlags, was vom erstinstanzlichen Gericht abgelehnt wurde. Das Kantonsgericht gewährte anschließend die vorläufige Aufhebung, aber diese Entscheidung wurde vom Bundesgericht aufgehoben. Das Bundesgericht war der Auffassung, dass der Rahmenvertrag vom 21. Dezember 2005, obwohl gültig, nicht allein als Grundlage für die Aufhebung des Rechtsvorschlags dienen kann, da die Bank den tatsächlichen Bezug eines Kredits in Höhe von 2'400'000 Franken aufgrund dieses Rahmenvertrags nicht nachgewiesen hat. Das bloße Schweigen der Schuldnerin gegenüber den Schreiben der Bank kann auch nicht als Schuldanerkennung angesehen werden. Folglich befand das Bundesgericht, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufhebung des Rechtsvorschlags nicht erfüllt waren.Erwägungen
Gemäß der Rechtsprechung muss eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG aus der vom Schuldner unterzeichneten Urkunde unbedingt und vorbehaltlos hervorgehen und einen bestimmten oder leicht bestimmbaren Betrag angeben. Ein Rahmenvertrag erfüllt diese Bedingung nicht, da er keine Festlegung eines festen Betrags, sondern lediglich eine Kreditlimite vorsieht, die der Kunde nach Bedarf in Anspruch nehmen kann.
Wenn ein Kredit unmittelbar auf der Grundlage des Rahmenvertrags…