Art. 962 OR
1 Es müssen zusätzlich zur Jahresrechnung nach diesem Titel einen Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellen: 1. Gesellschaften, deren Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert sind, wenn die Börse dies verlangt; 2. Genossenschaften mit mindestens 2000 Genossenschaftern; 3. Stiftungen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind.
2 Es können zudem einen Abschluss nach einem anerkannten Standard verlangen: 1. Gesellschafter, die mindestens 20 Prozent des Grundkapitals vertreten; 2. 10 Prozent der Genossenschafter oder 20 Prozent der Vereinsmitglieder; 3. Gesellschafter oder Mitglieder, die einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegen.
3 Die Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses nach einem anerkannten Standard entfällt, wenn eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard erstellt wird.
4 Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan ist für die Wahl des anerkannten Standards zuständig, sofern die Statuten, der Gesellschaftsvertrag oder die Stiftungsurkunde keine anderslautenden Vorgaben enthalten oder das oberste Organ den anerkannten Standard nicht festlegt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar; Haftung ausser Inventar; unverschuldete Nichtanmeldung einer Forderung (Art. 590 Abs. 2 ZGB)3 Zitierungen
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2Art. 110 Ziff. 5 und 251 Ziff. 2 StGB2 Zitierungen
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3Urkundenfälschung1 Zitierungen
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41 Zitierungen
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5Recht auf Abschluss nach anerkanntem Standard zur Rechnungslegung; Frist0 Zitierungen
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6Rechtsöffnung bei Rahmenkreditvertrag0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Provisorische Rechtsöffnung1 Zitierungen
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1 Zitierungen
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1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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