Erwägungen

Der Fall betrifft einen Autokaufvertrag zwischen M., dem Geschäftsführer einer Garage, und E. E. übermittelte der Garage eine Fotokopie des Steuerinventars seines verstorbenen Onkels, um seine Solvenz für den Autokauf zu belegen. Die Fotokopie wies jedoch erhebliche Abweichungen vom Original auf. Als die Garage beim zuständigen Steueramt nachfragte, erstattete dieses Strafanzeige wegen Urkundenfälschung und Betrug.

Das Strafgericht des Kantons Basel-Landschaft sprach E. zunächst vom Vorwurf der Urkundenfälschung und des Betrugs frei. In der Berufung verurteilte das Obergericht E. jedoch wegen versuchten Betrugs. Die Staatsanwaltschaft legte daraufhin Nichtigkeitsbeschwerde ein, um eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung zu erreichen.

Erwägungen

Das Bundesgericht gab der Nichtigkeitsbeschwerde statt. Es führte aus, dass Fotokopien im heutigen Geschäftsverkehr grundsätzlich als Beweismittel anerkannt werden und daher den Urkundencharakter im Sinne von Art. 110 Ziff. 5 StGB erfüllen können. Dies gelte insbesondere für Fotokopien öffentlicher Urkunden wie dem vorliegenden Steuerinventar.

Das Bundesgericht betonte, dass der Schutz des Urkundenvertrauens im Vordergrund stehe, nicht der Schutz vor…