Erwägungen

Der Fall betrifft einen Bankangestellten namens H., der mit zwei Mittätern R. und M. übereinkam, mittels der Datenverarbeitungsanlage der Bank unrechtmäßige Gutschriften auf von R. und M. eröffnete Konten vorzunehmen. H. speicherte am 24. September 1986 unter Verwendung seiner Legitimationskarte und eines Codes die Überweisung von insgesamt über 6,7 Millionen Franken auf die Konten der Mittäter, ohne dazu berechtigt zu sein. Anschließend bestätigte er die Transaktionen unter Verwendung der Legitimationskarte und des Codes eines anderen Bankangestellten. R. versuchte erfolglos, einen Betrag von 42.000 Franken abzuheben, während M. 74.400 Franken von seinem Konto abheben konnte. M. leaste zudem ein Auto, das er verkaufte, ohne dazu ermächtigt zu sein.

Am 7. Februar 1990 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich M. wegen Urkundenfälschung und Veruntreuung zu 18 Monaten Gefängnis. M. erhob daraufhin eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, um vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen zu werden.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die mittels eines Computers auf elektromagnetischen Datenträgern gespeicherten Daten zwar nicht als Schriften im Sinne von Art. 110 Ziff. 5 StGB anzusehen sind, deren Erscheinungsbild in Form von Bildschirmanzeige oder Ausdruck jedoch sehr wohl als Schriften und damit als Urkunden betrachtet werden können, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Das Gericht stellt fest, dass im vorliegenden Fall die Bildschirmanzeige oder der Ausdruck einer Gutschrift oder eines…