Erwägungen

Der Kläger X, ein rumänischer Staatsangehöriger, der nach dem Zweiten Weltkrieg in Bukarest lebte, war an einer schweizerischen Aktiengesellschaft beteiligt. Im Jahr 1947 wurde diese Gesellschaft aufgelöst und der Liquidationsanteil von X in Höhe von 13.500 Franken wurde dem Berner Notar Y ausbezahlt, dem X im Februar 1947 eine Generalvollmacht erteilt hatte. Y zahlte diesen Betrag am gleichen Tag zugunsten von X bei der Kantonalbank von Bern ein.

Nach dem Tod von Notar Y wurde über seinen Nachlass ein öffentliches Inventar errichtet. X meldete seine Forderung nicht an, und der mit der Errichtung des Inventars betraute Notar nahm sie nicht von Amtes wegen auf. Die Erben nahmen die Erbschaft unter öffentlichem Inventar an.

Im Jahr 1959 wanderte X nach Israel aus und versuchte dann, sich mit Notar Y in Verbindung zu setzen. Dabei erfuhr er, dass Y verstorben war und dass in dessen Akten kein Hinweis auf ein Guthaben von X zu finden war. Eine Untersuchung lieferte keinen Aufschluss darüber, was mit dem Betrag von 13.500 Franken geschehen war.

X reichte im Dezember 1960 beim Appellationshof des Kantons Bern gegen eine Erbin des Y Klage auf Zahlung von 13.500 Franken nebst Zins ein. Der Appellationshof schützte die Klage, da X die Anmeldung seiner Forderung zur Aufnahme ins öffentliche Inventar ohne eigenes Verschulden unterlassen habe und die Erben des Y daher im Umfang ihrer Bereicherung aus der Erbschaft haften müssten.

Erwägungen

Das Bundesgericht hob das Urteil des Appellationshofs auf und wies die Klage ab. Es führte aus, dass die Verjährungsfrist von 10 Jahren gemäß Artikel 127 und 130 Absatz 1 OR spätestens am 23. Juli 1958 abgelaufen sei. Die Verjährung könne nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen gehemmt werden, wozu die persönlichen Verhältnisse des Klägers, wie sein Wohnsitz in Rumänien und die dortige…