Art. 639 ZGB

Solidare Haftung

1 Für die Schulden des Erblassers sind die Erben den Gläubigern auch nach der Teilung solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen haftbar, solange die Gläubiger in eine Teilung oder Übernahme der Schulden nicht ausdrücklich oder stillschweigend eingewilligt haben.
2 Die solidare Haftung der Miterben verjährt mit Ablauf von fünf Jahren nach der Teilung oder nach dem Zeitpunkt, auf den die Forderung später fällig geworden ist.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar; Haftung ausser Inventar; unverschuldete Nichtanmeldung einer Forderung (Art. 590 Abs. 2 ZGB)
    · 13.10.1964 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Verjährung der Haftung
    · 06.10.2000 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    · 17.02.1997 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Notwendige Streitgenossenschaft
    · 11.12.1963 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Berufung an das Bundesgericht
    · 27.02.1959 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    BGE 67_II_88
    30.05.1941 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • OG.2017.00003
    25.01.2021 · 1 Zitierungen
  • Rechtsöffnung
    RT220037
    · 25.02.2022 · 0 Zitierungen
  • Rechtsöffnung
    RT220038
    · 25.02.2022 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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