Art. 639 ZGB
Solidare Haftung
1 Für die Schulden des Erblassers sind die Erben den Gläubigern auch nach der Teilung solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen haftbar, solange die Gläubiger in eine Teilung oder Übernahme der Schulden nicht ausdrücklich oder stillschweigend eingewilligt haben.
2 Die solidare Haftung der Miterben verjährt mit Ablauf von fünf Jahren nach der Teilung oder nach dem Zeitpunkt, auf den die Forderung später fällig geworden ist.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar; Haftung ausser Inventar; unverschuldete Nichtanmeldung einer Forderung (Art. 590 Abs. 2 ZGB)2 Zitierungen
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2Verjährung der Haftung0 Zitierungen
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30 Zitierungen
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4Notwendige Streitgenossenschaft0 Zitierungen
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5Berufung an das Bundesgericht0 Zitierungen
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6BGE 67_II_880 Zitierungen30.05.1941 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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OG.2017.000031 Zitierungen25.01.2021 · 1 Zitierungen
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Rechtsöffnung0 ZitierungenRT220037· 25.02.2022 · 0 Zitierungen
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Rechtsöffnung0 ZitierungenRT220038· 25.02.2022 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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