Sachverhalt

Frau Businger war Eigentümerin eines Grundstücks in Horw. Am 14. Mai 1956 verkaufte ihre Enkelin Bernadette von Sury, die als bevollmächtigte Vertreterin handelte, dieses Grundstück an Gerold Kunz für einen Preis von 600'000 Franken. Am selben Abend verstarb Frau Businger und hinterließ ihre beiden Töchter, Frau von Sury und Frau von Moos, als Erben.

Im November 1956 erhob Kunz beim Bezirksgericht Luzern-Land Klage gegen die beiden Erben, um sich das Eigentum an den verkauften Liegenschaften zusprechen zu lassen. Frau von Sury anerkannte den Antrag, aber Frau von Moos bestritt die örtliche Zuständigkeit des Gerichts. Dieser Einwand wurde in der Berufungsinstanz vom Kantonsgericht Luzern am 2. Mai 1957 gutgeheißen. Anschließend erhob Kunz keine Klage auf Erfüllung des Kaufvertrags vor dem zuständigen Gericht.

Im Mai 1962 erhob Frau von Moos Klage beim Bezirksgericht Zürich gegen Kunz mit dem Ziel, festzustellen, dass der Kaufvertrag vom 14. Mai 1956 "nichtig und daher aufzuheben" sei. Sie machte geltend, dass der Vertrag einen rechtswidrigen und unmöglichen Inhalt habe, die vorgeschriebenen Formen nicht eingehalten worden seien und er nicht dem Willen der Verstorbenen entspreche.

Erwägungen

Das Bezirksgericht Zürich wies den Antrag ab, da gemäß Art. 602 ZGB die Klage gemeinsam von der Klägerin und ihrer Schwester als Miterben hätte erhoben werden müssen. Das Kantonsgericht Zürich bestätigte dieses Urteil und vertrat die Auffassung, dass der streitige Vertrag eine unteilbare Einheit darstelle und daher ein Feststellungsurteil über seine Gültigkeit oder…