Art. 706 OR
Legitimation und Gründe
1 Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten.
2 Anfechtbar sind insbesondere Beschlüsse, die: 1. unter Verletzung von Gesetz oder Statuten Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken; 2. in unsachlicher Weise Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken; 3. eine durch den Gesellschaftszweck nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung oder Benachteiligung der Aktionäre bewirken; 4. die Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft ohne Zustimmung sämtlicher Aktionäre aufheben.
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5 Das Urteil, das einen Beschluss der Generalversammlung aufhebt, wirkt für und gegen alle Aktionäre.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Aktienbuch; Nichtigkeit eines Universalversammlungsbeschlusses25 Zitierungen
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2Mitwirkung Unbefugter bei der Beschlussfassung in der Aktiengesellschaft (Art. 691 Abs. 2 und 3 OR); Rechtsschutzinteresse25 Zitierungen
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3Fiduziarische Gründung einer Aktiengesellschaft24 Zitierungen
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4Traktandierungsrecht in der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft; Art. 699 Abs. 3 OR18 Zitierungen
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5Aktiengesellschaft18 Zitierungen
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6Kapitalschnitt auf Null mit anschliessender Wiedererhöhung des Aktienkapitals zum Zwecke der Sanierung ("Harmonika"; Art. 732a Abs. 1 OR)16 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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5 Zitierungen02.10.2012 · 5 Zitierungen
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5 Zitierungen12.10.2004 · 5 Zitierungen
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5 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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