Art. 706 OR

Legitimation und Gründe

1 Der Verwaltungsrat und jeder Aktionär können Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen, beim Gericht mit Klage gegen die Gesellschaft anfechten.
2 Anfechtbar sind insbesondere Beschlüsse, die: 1. unter Verletzung von Gesetz oder Statuten Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken; 2. in unsachlicher Weise Rechte von Aktionären entziehen oder beschränken; 3. eine durch den Gesellschaftszweck nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung oder Benachteiligung der Aktionäre bewirken; 4. die Gewinnstrebigkeit der Gesellschaft ohne Zustimmung sämtlicher Aktionäre aufheben.
3–4 …
5 Das Urteil, das einen Beschluss der Generalversammlung aufhebt, wirkt für und gegen alle Aktionäre.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Aktienbuch; Nichtigkeit eines Universalversammlungsbeschlusses
    · 15.08.2011 · 25 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Mitwirkung Unbefugter bei der Beschlussfassung in der Aktiengesellschaft (Art. 691 Abs. 2 und 3 OR); Rechtsschutzinteresse
    · 19.07.1996 · 25 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Fiduziarische Gründung einer Aktiengesellschaft
    · 19.12.1989 · 24 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Traktandierungsrecht in der Generalversammlung einer Aktiengesellschaft; Art. 699 Abs. 3 OR
    · 27.11.2015 · 18 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Aktiengesellschaft
    · 06.07.1965 · 18 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Kapitalschnitt auf Null mit anschliessender Wiedererhöhung des Aktienkapitals zum Zwecke der Sanierung ("Harmonika"; Art. 732a Abs. 1 OR)
    · 13.02.2012 · 16 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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