Sachverhalt
[A.] beauftragte 1979 B., eine Schweizer Aktiengesellschaft zu gründen, wobei B. 48 Aktien treuhänderisch zeichnete. Bei außerordentlichen Generalversammlungen in den Jahren 1982, 1986 und 1988 wurden Beschlüsse über den Sitz und die Bezeichnung der Gesellschaft gefasst. 1988 erhob A. Klage auf Feststellung der Nichtigkeit dieser Beschlüsse, indem er sich auf seine Eigenschaft als Aktionär berief. Das Handelsgericht wies den Antrag ab, da [A.] nicht Aktionär geworden sei. [A.] legte Berufung ein.Erwägungen
Gemäß ständiger Rechtsprechung ist der Treuhänder, der Aktien für Rechnung des Treugeber erwirbt, der eigentliche Gründungsmitglied und wird Aktionär. Gemäß Art. 401 Abs. 1 OR gehen die vom Beauftragten für Rechnung des Auftraggebers erworbenen Forderungsrechte auf den Auftraggeber über, sobald dieser seine Verpflichtungen gegenüber dem Beauftragten erfüllt hat. Während der Dauer des Treuhandverhältnisses stehen die Mitgliedschaftsrechte jedoch ausschließlich dem Treuhänder zu, und Dritte können ihn auch nach der gesetzlichen Übertragung solange als solchen betrachten, bis diese ihnen bekannt gemacht wurde.
Im vorliegenden Fall ist nicht erwiesen, dass das Treuhandverhältnis vor den angefochtenen Generalversammlungen beendet wurde oder dass die Übertragung der Rechte der Gesellschaft mitgeteilt wurde. [A.] war daher zum Zeitpunkt der angefochtenen Beschlüsse nicht Aktionär, und die Teilnahmerechte standen dem Treuhänder…