Art. 629 OR
1 Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Aktiengesellschaft zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe bestellen.
2 In diesem Errichtungsakt zeichnen die Gründer die Aktien und stellen fest, dass: 1. sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind; 2. die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen; 3. die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die geleisteten Einlagen im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Errichtungsakts erfüllt sind; 4. keine anderen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten.
3 Wird das Aktienkapital in ausländischer Währung festgelegt oder werden Einlagen in einer anderen Währung geleistet als derjenigen des Aktienkapitals, so sind die angewandten Umrechnungskurse in der öffentlichen Urkunde anzugeben.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 53_II_2501 Zitierungen01.01.1927 · 1 Zitierungen
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2BGE 41_II_6101 Zitierungen01.01.1915 · 1 Zitierungen
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3BGE 60_II_3130 Zitierungen18.09.1934 · 0 Zitierungen
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4BGE 54_II_190 Zitierungen01.01.1928 · 0 Zitierungen
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5BGE 51_II_4120 Zitierungen05.10.1925 · 0 Zitierungen
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6BGE 35_II_3030 Zitierungen04.06.1909 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen19.06.2002 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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