Art. 629 OR

1 Die Gesellschaft wird errichtet, indem die Gründer in öffentlicher Urkunde erklären, eine Aktiengesellschaft zu gründen, darin die Statuten festlegen und die Organe bestellen.
2 In diesem Errichtungsakt zeichnen die Gründer die Aktien und stellen fest, dass: 1. sämtliche Aktien gültig gezeichnet sind; 2. die versprochenen Einlagen dem gesamten Ausgabebetrag entsprechen; 3. die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen an die geleisteten Einlagen im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Errichtungsakts erfüllt sind; 4. keine anderen Sacheinlagen, Verrechnungstatbestände oder besonderen Vorteile bestehen als die in den Belegen genannten.
3 Wird das Aktienkapital in ausländischer Währung festgelegt oder werden Einlagen in einer anderen Währung geleistet als derjenigen des Aktienkapitals, so sind die angewandten Umrechnungskurse in der öffentlichen Urkunde anzugeben.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    BGE 53_II_250
    01.01.1927 · 1 Zitierungen
  2. 2
    BGE 41_II_610
    01.01.1915 · 1 Zitierungen
  3. 3
    BGE 60_II_313
    18.09.1934 · 0 Zitierungen
  4. 4
    BGE 54_II_19
    01.01.1928 · 0 Zitierungen
  5. 5
    BGE 51_II_412
    05.10.1925 · 0 Zitierungen
  6. 6
    BGE 35_II_303
    04.06.1909 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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