Sachverhalt
Parteien: Beschwerdeführer [A.] gegen die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (RAB).
Sachverhalt:
- [A.] wurde am 26. Oktober 2007 als Revisionsexperte zugelassen und ist Geschäftsführer der [B. GmbH] .
- Das Handelsregisteramt des Kantons Appenzell Ausserrhoden meldete Verdacht auf Verstöße gegen Sorgfaltspflichten bei Gründungsprüfungen.
- Die RAB entzog [A.] die Zulassung für drei Jahre aufgrund von Pflichtverletzungen bei fünf Gründungsprüfungen und Verletzung von Meldepflichten.
- Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Entzug am 19. Dezember 2022.
- [A.] reichte Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Hauptvorwürfe:
- Keine Prüfungsplanung bei fünf Gründungsprüfungen.
- Unsorgfältige Prüfung von Sacheinlagen.
- Verletzung von Meldepflichten gegenüber der RAB.
Erwägungen
Die Beschwerde ist zulässig, da sie frist- und formgerecht eingereicht wurde und eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts betrifft. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht von Amtes wegen.
Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, was jedoch nicht den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügt. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt korrekt festgestellt, insbesondere dass keine Prüfungsplanung dokumentiert wurde und die Sacheinlagen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprachen.
Gemäß Art. 1 Abs. 1 RAG dient das Revisionsaufsichtsgesetz der Sicherstellung der Qualität von Revisionsdienstleistungen. Eine natürliche Person wird als Revisionsexperte zugelassen, wenn sie über einen unbescholtenen Leumund verfügt und Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet (Art. 4 Abs. 1 RAG). Die RAB kann die Zulassung entziehen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 17 Abs. 1 RAG).
Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine Prüfungsplanung vorgenommen und die obligationenrechtlichen Anforderungen an die…