Art. 922 ZGB
Unter Anwesenden
1 Der Besitz wird übertragen durch die Übergabe der Sache selbst oder der Mittel, die dem Empfänger die Gewalt über die Sache verschaffen.
2 Die Übergabe ist vollzogen, sobald sich der Empfänger mit Willen des bisherigen Besitzers in der Lage befindet, die Gewalt über die Sache auszuüben.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Übertragung von Besitz und Eigentum an einer Fahrnissache8 Zitierungen
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2Strafantrag bei Unterschlagung3 Zitierungen
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3BGE 55_II_3023 Zitierungen01.01.1929 · 3 Zitierungen
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4BGE 78_II_2071 Zitierungen13.06.1952 · 1 Zitierungen
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5Sacheinlage; freie Verfügbarkeit; unrichtige Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache0 Zitierungen
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6BGE 64_II_3730 Zitierungen09.11.1938 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Veruntreuung6 Zitierungen
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Eigentum4 Zitierungen
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Kaufsrecht an Aktien2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.