Art. 922 ZGB

Unter Anwesenden

1 Der Besitz wird übertragen durch die Übergabe der Sache selbst oder der Mittel, die dem Empfänger die Gewalt über die Sache verschaffen.
2 Die Übergabe ist vollzogen, sobald sich der Empfänger mit Willen des bisherigen Besitzers in der Lage befindet, die Gewalt über die Sache auszuüben.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Übertragung von Besitz und Eigentum an einer Fahrnissache
    · 02.12.2005 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Strafantrag bei Unterschlagung
    · 26.10.1972 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 55_II_302
    01.01.1929 · 3 Zitierungen
  4. 4
    BGE 78_II_207
    13.06.1952 · 1 Zitierungen
  5. 5
    Sacheinlage; freie Verfügbarkeit; unrichtige Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache
    · 22.12.1993 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    BGE 64_II_373
    09.11.1938 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Veruntreuung
    · 21.04.2023 · 6 Zitierungen
  • Eigentum
    · 02.12.2005 · 4 Zitierungen
  • Kaufsrecht an Aktien
    · 22.06.2023 · 2 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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