Sachverhalt
Am 29. Juli 1988 schloss [B.] einen Sacheinlagevertrag mit der in Gründung befindlichen Gesellschaft C. AG. Gemäß diesem Vertrag brachte B. Möbel im Gesamtwert von 53'200 CHF in die Gesellschaft ein, wofür er 48 voll eingezahlte Aktien der Gesellschaft sowie einen Betrag von 3'200 CHF erhielt. Bei der öffentlichen Gründung der Gesellschaft am 17. August 1988 wurde bestätigt, dass die Gesellschaft die eingebrachten Vermögenswerte frei verwenden kann.
[B.] wurde beschuldigt, den Mitgründer Y. versuchsweise betrogen, durch die Erstellung eines Sacheinlagevertrags mit unrichtigem Inhalt Urkundenfälschung begangen sowie durch die auf der Grundlage des fehlerhaften Sacheinlagevertrags erwirkte öffentliche Gründung der C. AG eine betrügerische Urkundenfälschung begangen zu haben.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass der Sacheinlagevertrag und die Gründungsurkunde der Gesellschaft keine unrichtigen Tatsachen enthielten. Obwohl [B.] durch einen Pfandvertrag mit der Bank L. hinsichtlich der eingebrachten Möbel gebunden war, ging das Eigentum an diesen Vermögenswerten mit Unterzeichnung der Gründungsurkunde auf…